Allgemeine Geschäftsbedingungen

Firma Solaris2000 GmbH & Co. KG

Nelkenstrasse 6

94447 Plattling

 

  • 1 Allgemeines
  1. Für Bauleistungen im Sinne der VOB/A gilt die VOB/B und C. Im Übrigen gelten die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen.
  2. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. 3. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie von uns schriftlich anerkannt sind.

 

  • 2 Vertragsabschluss/Bindung an Angebote

Unsere sämtlichen Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt mit uns erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.

 

  • 3 Preise
  1. Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich netto ab Werk zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer ausschließlich Fracht und Verpackung. Sind die gelieferten Teile von uns zu montieren, verstehen sich die Preise frei Baustelle. Gehört der Besteller/ Käufer zum Personenkreis des §310 Abs.1 BGB, so gilt Vorstehendes nur, wenn die Lieferung mehr als sechs Monate nach Vertragsabschluss ausgeführt werden soll.
  2. Sämtliche Angebote werden mit freibleibenden Preisen bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung abgegeben. Die Preiserhöhung muss ihrer Höhe nach durch die Veränderung der preisbildenden Faktoren berechtigt sein und muss dem Besteller innerhalb angemessener Frist angezeigt werden. Erhöht sich der Preis wesentlich mehr als die allgemeinen Lebenshaltungskosten, dann steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht zu.
  3. Wir halten die Preise für die Dauer von zwei Monaten ab Auftragsbestätigung gebunden. Nach Fristablauf behalten wir uns Preisangleichung infolge Lohn- und Materialpreis-erhöhungen bei Rechnungsstellung vor. Sonderabmachungen sind vorbehalten.

 

  • 4 Lieferfristen
  1. Verbindliche Lieferfristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Angaben wie „ca.”, „gegen” usw. bezeichnen keine verbindlichen Fristen sondern geben nur die voraussichtliche Lieferfrist an.
  2. Nach Fristablauf ist der Besteller berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, die Verzögerungen sind nicht von uns zu verantworten. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhergesehener, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung behindert sind, die Lieferfrist in angemessenen Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände berufen wir uns nur, wenn wir denn Besteller unverzüglich benachrichtigen.

 

  • 5 Lieferung
  1. Sind die gelieferten Gegenstände von uns zu montieren, erfolgt Lieferung frei Baustelle. Mit der Anlieferung an die Baustelle geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Besteller/Käufer über.
  2. In allen übrigen Fällen erfolgt der Versand durch uns auf Gefahr des Käufers, auch wenn der Versand durch unsere Leute durchgeführt wird. Eine Transportversicherung schließen wir auf Wunsch des Kunden und auf dessen Rechnung ab. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.
  3. Kann die versand- oder montagefertige Ware aus Gründen, die der Besteller/Käufer zu vertreten hat, nicht zur Auslieferung kommen (Annahmeverzug) zeigen wir den Besteller/Käufer schriftlich unsere Versandbereitschaft an. Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware geht am Tage der Anzeige auf den Käufer/Besteller über.
  4. Unsere Leistung gilt als erbracht, wenn uns noch spätestens nach Ablauf von vierzehn Tage ab Anzeige der Lieferbereitschaft der Abruf der bestellten Ware vorliegt. Für diesen Fall behalten wir uns eine anderweitige Lieferung vor. Unberührt bleibt die Abrechnung für alle entstehenden Mehrkosten, insbesondere Lager- und Versicherungskosten.
  5. Wir behalten uns vor, in zumutbarem Umfang Teilmengen zu liefern und diese getrennt abzurechnen. Jede Teilmenge gilt als gesondertes Geschäft und hat keinen Einfluss auf andere Geschäfte bzw. Teilmengen.

 

  • 6 Montage
  1. Ist die Montage durch uns vorzunehmen, hat der Besteller die Voraussetzungen der ordnungsgemäßen Montage sicherzustellen:
  2. a) Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Es ist Sache des Kunden, das Vorliegen der baulichen Voraussetzungen (z.B. Statik) für die Montage der Anlage auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten sicher zu stellen.
  3. b) Anfahrtsmöglichkeiten mit LKW einschließlich Anhänger
  4. c) Die Räume müssen beheizt, beleuchtet und besenrein zur Verfügung stehen
  5. d) Anschlüsse für Elektrowerkzeuge, Strom, Wasser müssen kostenfrei bauseits vorhanden sein
  6. e) Abfallcontainer mit ausreichendem Fassungsvermögen sind kostenfrei bauseits bereitzustellen

 

  1. f) Installations-, Maurer- und Stemmarbeiten sowie Gestellung, Auf- und Abbau von Gerüsten hat der Besteller zu übernehmen
  2. g) Bodenbeläge oder Teppiche sollten verlegt sein und müssen mit einer stabilen, gut begehbaren Folie abgedeckt sein, damit ein beschmutzen oder Beschädigen derselben während der Montage vermieden wird.
  3. Wir werden die Montage nicht beginnen bzw. einstellen, wenn neben uns Firmen zeitgleich beschäftigt sind und uns behindern. Wir sind nicht verpflichtet, unsere Teile zu schützen.
  4. Verzögerungen infolge Nichtvorliegens der Montagevoraussetzungen wie Ziffer 1. oder berechtigter Montageverweigerungen durch uns sind vom Besteller zu vertreten. Wir behalten uns vor, Vorbereitungsarbeiten für unsere Montage bei Nichtvorliegen der Montagevoraus-setzungen ohne Auftrag zu unseren Stundenansätzen zu Lasten des Bestellers durchzuführen. Mehrkosten der Montageverzögerung oder Montageunterbrechungen gehen zu Lasten des Bestellers.
  5. Die Räume, in denen die Montage erfolgen soll, sind vom Besteller gegen Einbruch/Diebstahl zu sichern, insbesondere verschlossen zu halten. Für Schäden an unseren Betriebsmittel, Maschinen und Werkzeugen infolge ungenügender Sicherung haftet uns der Kunde.

 

  • 7 Zahlungen
  1. Die Bezahlung des Rechnungsbetrages hat grundsätzlich in Höhe des ausgewiesenen Rechnungsbetrages nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen.
  2. Abschlagszahlungen sind wie folgt fällig:
  3. a) Die Hälfte (50%) der Auftragssumme nach Auftragserteilung
  4. b) 40 % bei Montagebeginn bzw. Anzeige der Lieferbereitschaft (§ 4)
  5. c) Rest nach Rechnungsstellung
  6. Für Warenanlieferungen gewähren wir grundsätzlich kein Skonto; Zahlungsziel ohne Abzug innerhalb 15 Tagen nach Rechnungsdatum. Rabatte, Nachlässe oder Sonderkonditionen werden stets gesondert vereinbart.
  7. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen.
  8. Bei Überschreiten des Zahlungsziels und im Falle des Zahlungsverzuges sind die fälligen Beträge mit 5% über dem jeweiligen Basissatz (§ 247 BGB) zu verzinsen.
  9. Photovoltaikmodule sind stets als Vorauskasse zu bezahlen.

 

  • 8 Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung

Zurückbehaltung kann uns gegenüber nur geltend gemacht werden wegen Rechten aus demselben Vertragsverhältnis, Aufrechnung kann uns gegenüber nur erfolgen mit nicht bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.

 

 

  • 9 Schadenersatz
  1. Ist der Besteller wegen Nichtabnahme unserer Leistungen zum Schadenersatz verpflichtet, so können wir pauschal 25% vom Nettoauftragswert verlangen. Die Geltendmachung eines höheren, konkret zu berechnenden Schadens ist ebenso vorbehalten wie der Nachweis eines geringeren Schadens durch den Besteller/Käufers.
  2. Schadenersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit die Firma Solaris2000 den Schaden leicht fahrlässig verursacht hat. Dies gilt auch für mittelbare und unmittelbare Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn und Einnahmeausfall.

 

  • 10 Eigentumsvorbehalt
  1. Bis zur Tilgung aller Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Käufer/Besteller (bei Entgegennahme von Schecks/Wechsel bis zu deren Einlösung) behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Gegenständen vor.
  2. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu bearbeiten, zu verarbeiten und weiter zu veräußern. Wir behalten uns vor, diese Ermächtigung bei begründetem Anlass zu widerrufen. Im Falle der Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung werden bauseits jetzt die aus der Weiterveräußerung/-verarbeitung entstehenden Kundenforderungen an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
  3. Bei Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware durch den Besteller tritt kein Eigentumserwerb durch den Besteller ein. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass wir Verarbeiter im Sinne des § 950 BGB sind.
  4. Bei Verbindung und Vermischung mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache (§§ 947, 948 BGB) im Verhältnis des Rechnungswertes der vermischten Waren.
  5. Die Verpfändung und Sicherungsübereignung von Waren, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, fällt nicht unter den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb im Sinne der vorstehenden Ermächtigung. Sollten Dritte, insbesondere im Wege der Zwangsvollstreckung, Zugriff auf unsere Ware nehmen, hat uns der Besteller hiervon unverzüglich zu unterrichten. Der Besteller/Käufer haftet auf Schadenersatz aus verzögerlicher Anzeige.

 

 

 

 

 

 

 

  • 11 Gewährleistung

Für Mängel haften wir wie folgt:

  1. Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Eventuelle Mängel hat er innerhalb von acht Tagen nach Eingang der Ware durch schriftliche Anzeige an uns zu rügen. Bei verspäteter Anzeige erlischt die Gewährleistungspflicht.
  2. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserungen fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung.
  3. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
  4. Für durch etwa seitens des Bestellers oder Dritten unsachgemäß vorgenommen Änderungen und Instandsetzungsarbeiten verursachte Mängel wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
  5. Der Kunde darf die Anlage während der Gewährleistungsfrist nur durch eine qualifizierte Fachfirma warten und instandhalten. Der Kunde stellt sicher, dass Unbefugte keinen Zugang zu den Anlagenkomponenten haben.
  6. Die Gewährleistungsansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften. Zusätzlich und unabhängig von Gewährleistungsansprüchen gewähren wir eine Garantie gemäß den jeweiligen Herstellerangaben. Im Falle einer Garantieleistung behalten wir uns vor, den Hersteller das jeweilige Produkt prüfen zu lassen, ob ein Garantiefall vorliegt. Falls dieser vorliegt, ist es Sache des Produktherstellers, geeigneten Ersatz zu erbringen oder die Reparatur zu veranlassen. Kostenübernahme für die Leistungen ist Sache des Herstellers. Im Falle der Insolvenz bzw. Nichterbringung der Garantieleistung seitens des Herstellers sind wir zu keiner Garantieleistung verpflichtet.

 

  • 12 Maße, Maßänderungen
  1. Wir sichern der Lieferung gemäß gemeinsames Aufmaß zu.
  2. Anderweitige erhobene Maße bedürfen der schriftlichen Mitteilung durch den Besteller
  3. Die Mitteilung von Maßänderungen hat bis spätestens 10 Arbeitstage von dem vereinbarten Montagebeginn zu erfolgen. Später mitgeteilte Maßänderungen können von uns nicht mehr berücksichtigt werden.
  4. Bei sonstigen Maßänderungen behalten wir uns angemessene Anpassung des Preises vor. Die Kosten der Änderung hat der Besteller zu tragen.
  5. Eine darüber hinaus gehende Haftung für Maßabweichungen ist ausgeschlossen.

 

 

 

 

  • 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
  1. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht, der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben. Soweit gesetzlich zulässig, wird als Erfüllungsort das zuständige Gericht des Verkäufers, als Gerichtsstand vereinbart.
  2. Für die Vertragsbeziehung zu unseren Kunden gilt ausschließlich Deutsches Recht unter Anschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts.

 

  • 14 Vertragsstrafe

Die Vereinbarung von Vertragsstrafen wird von uns abgelehnt. Sollten in allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Kunden Vertragsstrafversprechen enthalten sein, wird dem ausdrücklich widersprochen. Diese werden in keinem Fall Vertragsbestandteil.

 

  • 15 Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Gültigkeit des Vertrages im Ganzen nicht. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Bedeutung nahekommt.

 

  • 16 Haftung

Auf Schadenersatz haften wir nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen, mit Ausnahme der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des jeweiligen Geschädigten.

 

  • 17 Schriftform

Alle Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

Stand: 04/07

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